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Neue Regelungen für Handel und öffentliches Leben – Stand 20.04.

Hier die von uns recherchierte Zusammenfassung nach Bund und Länderbestimmungen aufgeteilt
Diese Regelungen sind sehr dynamisch, daher stellt diese Aufstellung nur den Stand KW17 dar.

Der Senat der Wirtschaft möchte allen Senatsmitgliedern die folgende Zusammenfassung und Übersicht zum Thema Handel und öffentliches Leben in der Coronakrise zur Verfügung stellen. Aufgrund der vielseitigen Berichterstattung fällt es derzeit schwer, zuverlässige und detaillierte Informationen zu finden. Das Soko Corona-Team leistet für Sie diesen besonderen Service und hat ausführlich recherchiert. Es werden ausschließlich öffentliche Quellen und amtlich geltende Regelungen angegeben. Die bundesweiten und länderspezifischen Hinweise sollen Sie dabei unterstützen, Entscheidungen leichter treffen zu können.

Die Maßnahmen und Regelungen werden zukünftig weiter konkretisiert. Wir freuen uns über Ergänzungen und weiterführende Hilfestellungen.

Allgemeine Informationen und Verordnungen:

Was ist erlaubt?

  • Öffnung von Geschäften bis 800 m2 Verkaufsfläche (unter Auflagen)
  • Öffnung von Kfz- und Fahrradhändlern sowie Buchläden, unabhängig von der Verkaufsfläche (unter Auflagen)
  • Prüfungen der Abschlussklassen in den Schulen nach entsprechenden Vorbereitungen; ab 4 Mai schrittweise: Wiederaufnahme des Betriebs von Schulen und Hochschulen
  • Notbetreuung in den Kitas und Schulen für zusätzliche Berufs- und Bedarfsgruppen
  • Öffnung von Bibliotheken an Hochschulen (unter Auflagen)
  • Besondere Schutzmaßnahmen für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen nach lokalen Gegebenheiten

Was ist nicht erlaubt?

Bisher nur „dringend“ empfohlen https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-schutzmasken-1737518

Maskenschutzpflicht in Jena in Supermärkten, im öffentlichen Nahverkehr und Gebäuden mit Publikumsverkehr. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder sieht zukünftige Maskenpflicht für Bayern als „hochwahrscheinlich“ an.

Länderspezifische Maßnahmen

Linkliste aller Länderspezifischen Infos unter:

 Welche Läden dürfen wo öffnen?

    • Bayern: https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/20200416_av_vollzug_des_ladenschlussgesetzes_final_gezeichnet.pdf ; https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
      • Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art sind geschlossen. Ausgenommen davon sind der Lebensmittelhandel, Getränke­märkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Sonstige Dienstleistungen, etwa Friseurbetriebe, sind nicht zulässig. Diese Geschäfte dürfen abweichend vom Ladenschlussgesetz länger öffnen: werktags von 6 bis 22 Uhr, sonntags von 12 bis 18 Uhr.
      • Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Baumschulen wieder zu den regulären Öffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz öffnen.
      • Ab 27. April 2020 dürfen außerdem Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen. Außerdem ist ab dann eine Öffnung aller weiteren Geschäfte zulässig, die über keine Verkaufsfläche größer als 800 qm verfügen. Dabei ist sicher­zustellen, dass die Zahl der im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Auch hier gelten die regulären Öffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz.
      • Für Geschäfte, die öffnen dürfen, gelten künftig folgende Auflagen: Sicherstellung eines 1,5 m-Mindestabstands zwischen den Kunden durch geeignete Maßnahmen; Personal und Kunden sollen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; Aufstellung eines Schutz- und Hygienekonzeptes (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und ggf. Parkplatzkonzeptes. In Dienstleistungs­betrieben ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden sowie eine Maximalzahl von 10 Personen im Wartebereich einzuhalten.
      • Ab 4. Mai 2020 ist derzeit beabsichtigt, dass auch Friseure und Fußpfleger wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird rechtzeitig vorher erfolgen.

Regelungen im Alltag:

  • Die Abstandshaltung von 1,50 Meter ist weiterhin oberstes Gebot.
  • Menschen dürfen sich draußen nach wie vor nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten.
  • Bürger und Bürgerinnen sollen weiterhin auf private Reisen und Besuche verzichten – auch zu Verwandten, auch innerhalb des Landes.
  • Großveranstaltungen sind bis zum 31. August untersagt (Betroffen sind Fußballspiele mit Zuschauern, größere Konzerte, Schützenfeste und Kirmes-Veranstaltungen) Ob Fußball-Partien ohne Publikum möglich sind, ist noch offen und ist Thema der Sportminister. Konkrete Definitionen, etwa zur Größe der Großveranstaltungen, sollen von den einzelnen Ländern erarbeitet werden.
  • Ein- und Rückreisende müssen weiterhin für 14 Tage in Quarantäne.

Download:

Handel und öffentliches Leben – Stand 17.04.2020

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